Eichen und Kalibrieren - Oft verwechselte Tätigkeiten
Pubblicato il 09.09.2026

Beginnen wir mit den wissenschaftlichen Definitionen nach VIM (Vocabulaire International de Métrologie) und Schweizer Recht SR 941.210: Kalibrierung = Bestimmung des von einer Massverkörperung dargestellten Wertes oder der Anzeige eines Messinstrumentes zum Wert des Normals. Eichung = Amtliche Prüfung und Bestätigung, dass ein einzelnes Messmittel den gesetzlichen Vorschriften entspricht (gemäss der Eichverordnung vom 17. Dezember 1984, SR 941.210).
Klare Unterschiede
Vergleicht man die beiden Definitionen miteinander, so fällt sofort auf, dass bei der Eichung der Gesetzgeber mit involviert ist. Gerade diese Tatsache bildet den markanten Unterschied zwischen Kalibrierung und Eichung, d. h. bei der Eichung ist eine gesetzliche Vorgabe zu respektieren. Die Eichung ist somit eine Tätigkeit im so genannten regulierten oder gesetzlich geregelten Bereich. Welches war der Gedanke des Gesetzgebers, gewisse Messmittel der Eichpflicht zu unterstellen?
Aus dem Alltag
Eichung:
Mit einem Beispiel aus dem täglichen Leben sei versucht, eine plausible Erklärung zu finden. Wer 1 Kilogramm Fleisch kauft, geht davon aus, auch effektiv 1 Kilogramm für den angeschriebenen Preis zu erhalten. Um diese Tatsache zu bestätigen, hat der Gesetzgeber die Eichpflicht der Waagen eingeführt. Also kann die Frage folgendermassen beantwortet werden: Dank der Eichpflicht wird der Konsument oder der Bürger vor Missbrauch oder Betrug, der Verkäufer von Waren vor unlauterem Wettbewerb geschützt. Alle Messmittel, die in Handel und Verkehr eingesetzt werden, sind der Eichpflicht unterstellt. Die Prüfung anlässlich der Eichung ist auch eine Kalibrierung (Vergleich des Messmittels mit einem Normal), doch ist das Endprodukt, das Zertifikat, etwas unterschiedlich (vgl. Abbildung 1): Das Eichzertifikat (in der Regel eine Eichmarke oder -plombe am Messmittel) gibt die Konformität eines Messmittels mit den gesetzlichen Anforderungen (Einhaltung von Fehlergrenzen) wieder. Es beinhaltet keine Zahlenwerte, und zwar, um zu vermeiden, dass die Fehlergrenzen systematisch zu Ungunsten des Konsumenten ausgenutzt werden.
Kalibrierung:
Anders verhält es sich mit dem Kalibrieren. Die Kalibrierung ist freiwillig, sie befindet sich im so genannten fakultativen oder gesetzlich nicht geregelten Bereich; jedermann entscheidet selbst, ob sein Messmittel kalibriert werden muss oder nicht. Der Gesetzgeber macht hier keine Auflagen. Das Endprodukt ist das Kalibrierzertifikat (vgl. Abbildung 2). Es beinhaltet die gemessenen Resultate in Form von Zahlenwerten mit einer entsprechenden Angabe der Messunsicherheit. Die Kalibrierung gibt eine Momentaufnahme des Zustandes eines Messmittels wieder. Der Anwender allein definiert das Intervall der Nachkalibrierung, bei der Eichung ist dieses Intervall durch den Gesetzgeber festgelegt.
Kompetenzen
Das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS) beaufsichtigt den Vollzug des Bundesgesetzes über das Messwesen (SR 941.20). Der Vollzug des Gesetzes, insbesondere auch die regelmässige Eichung der Messmittel in Handel und Verkehr (Austausch von Gütern und Dienstleistungen), obliegt den Kantonen. Die entsprechenden Aufgaben werden durch die Eichmeister wahrgenommen. Sie werden durch das METAS fachtechnisch betreut, das für ihre Aus- und Weiterbildung sorgt und die Rückverfolgbarkeit der von ihnen eingesetzten Messmittel sicherstellt.
Für Kalibrierstellen, die ihre Dienstleistungen an Dritte weitergeben möchten, ist eine Akkreditierung nach ISO/IEC 17025 fast eine Selbstverständlichkeit. Ferner bieten akkreditierte Kalibrierstellen ihre Dienstleistungen den akkreditierten Prüfstellen an, die gemäss Forderung der SAS die Rückverfolgbarkeit ihrer Messmittel über akkreditierte Kalibrierstellen realisieren müssen. In der Zwischenzeit gibt es in der Schweiz nahezu 100 akkreditierte Kalibrierstellen.
Der Text stammt von Lucien Bauder, Leitender Begutachter SAS. Der Text wurde im sasFORUM No. 1/2004 publiziert. Trotz seines Alters hat er auch heute noch Gültigkeit.
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